So bilanzieren Sie Rückstellungen für drohende Verluste richtig

So bilanzieren Sie Rückstellungen für drohende Verluste richtigRegelmäßig sind Unternehmen verpflichtet, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu tätigen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser besonderen Erwähnung die Absicht, eine eindeutige Rechtslage zu schaffen. Dieser Posten stellt einen Unterfall zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dar. Um diese Bilanzierungsvorschrift zu verstehen, müssen Sie zuerst wissen, was schwebende Geschäfte und ungewisse Verbindlichkeiten überhaupt sind. Bei schwebenden Geschäften handelt es sich immer um zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei denen die Vertragspartner sich gegenseitig eine Leistung schulden, diese jedoch noch nicht erbracht haben. In diese Kategorie gehören zum Beispiel Mietverträge, Kaufverträge, Lieferverträge, Arbeitsverträge oder Darlehensverträge. In diesen Fällen kann es sich sowohl um einmalige Vorgänge als auch um Dauerrechtsverhältnisse handeln. Schwebende Geschäfte können regelmäßig mit einem Verlust einhergehen, wenn zum Beispiel eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus dem gegenseitigen Vertrag nicht nachkommt. Dieser Vorgang geht mit einem finanziellen Verlust einher. Ob Sie für diese gegenseitigen Geschäfte Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zum Bilanzstichtag vornehmen müssen oder nicht, entscheidet der Geschäftsvorgang selbst.

Stehen die gegenseitigen Ansprüche wertmäßig im Gleichgewicht, sind keine Rückstellungen vorzunehmen. Übersteigt der Wert der von Ihnen zu erbringenden Leistung (Verbindlichkeit) den Wert der zum empfangenden Leistung (Forderung), müssen Sie eine Rückstellung vornehmen. Sie müssen auch dann Rückstellungen vornehmen, wenn Ihnen bereits bei Abschluss des Geschäftes bewusst ist, dass sich ein Verlust eventuell einstellen kann. Der Gesetzgeber stellt genaue Anforderungen daran, wie Sie Ihre Rückstellungen zu bilden haben. Allgemeine und unbestimmte Geschäftsrisiken reichen als Grundlagenbeschreibung nicht aus. Es gibt verschiedene Unternehmensbereiche, für die Sie Rückstellungen aus schwebenden Geschäften vornehmen müssen.

Einkauf

Für Ihr Unternehmen tätigen Sie regelmäßig viele Einkaufsgeschäfte. Ist der Einkaufspreis der von Ihnen bezogenen Ware am Bilanzstichtag höher als der reguläre Börsen- oder Marktpreis, müssen Sie für diese Einkaufsgeschäfte eine Rücklage für drohende Verluste vornehmen. Der Grund ist, dass Sie für Ihre Waren mehr Geld ausgegeben haben, als sie theoretisch über Ihre Börsengeschäfte mit Ihrem Unternehmen einbringen. Überprüfen Sie in diesem Fall gleichfalls regelmäßig die Preise am Absatzmarkt. Beispiel: Sie schließen im Dezember 2014 einen Liefervertrag über 200 Tonnen Draht zum Preis von 1.000 Euro ab. Am Bilanzstichtag stellen Sie fest, dass der reguläre Absatzmarkt lediglich einen Wert von 800 Euro verzeichnet. Sie verzeichnen demzufolge einen nicht realisierten Verlust in Höhe von 200 Euro, den Sie im Rahmen der Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften berücksichtigen müssen. Nicht realisierter Verlust bedeutet in diesem Fall, dass Sie keinen tatsächlichen Verlust gemacht haben, sie haben die 200 Euro nicht real verloren, sondern ausschließlich auf dem „Papier“ beziehungsweise in der „Theorie“, da Sie den Draht zu einem Preis eingekauft haben, der höher war als der derzeitige Marktwert. Zudem ist der Verlust bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingetreten.

Sachanlagevermögen

Zu dem Sachanlagevermögen eines Unternehmens gehören alle größeren beweglichen und unbeweglichen Güter wie Fuhrpark und Immobilien. In diesem Bereich müssen Sie ausschließlich für den Fall Rückstellungen für drohende Verluste vornehmen, wenn der Wiederbeschaffungswert dauerhaft niedriger ausfällt als der Anschaffungswert, also eine dauernde Wertminderung vorliegt. In diesem Fall können Sie zum Beispiel eine Immobilie nur mit Verlust veräußern, das heißt, der Verkehrswert fällt geringer aus als der Anschaffungswert.

Veräußerungsgeschäfte

Veräußerungsgeschäfte liegen immer beim Verkauf betrieblicher Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Immobilien oder weiterer zum Betriebsvermögen zählender Güter vor. Einen Veräußerungsverlust erzielen Sie, wenn Sie mit Ihrem Kunden einen Verkaufspreis vereinbaren, der geringer ausfällt als die Erwerbs- oder Selbstkosten der Wirtschaftsgüter, die Sie an besagten Kunden veräußern. Die für diesen Auftrag anfallenden Selbstkosten umfassen die bis zum Bilanzstichtag bereits aktivierten Herstellungskosten zuzüglich der Kosten, die bis zum Tag der Lieferung noch anfallen werden. Nicht immer müssen Sie angesichts dieser Geschäftskonstellation zwingend Rückstellungen bilden. Ob dieser Vorgang notwendig ist, hängt von dem voraussichtlich zu erwartenden Verlust ab. Haben Sie zum Bilanzstichtag den Verlust bereits durch eine sehr geringe Bewertung antizipiert, indem Sie die zu liefernden Güter entsprechend dem strengen Niedrigstwertprinzip mit einem geringeren Börsen- oder Marktpreis bewertet haben, bedarf es keiner Rückstellungen.

Teilleistungen

Teilleistungen liegen regelmäßig bei zweiseitigen Rechtsgeschäften wie einem Miet- oder Kaufvertrag vor. Für die in der Zukunft zu erbringenden Teilleistungen sind gleichfalls Rückstellungen für drohende Geschäfte aus schwebenden Geschäften vorzunehmen. Eine Rückstellung ist dann nicht erforderlich, wenn zum Bilanzstichtag zwar ein Ungleichgewicht zwischen den eigenen Verpflichtungen (Verbindlichkeiten) und den Gegenleistungen (Forderungen) besteht, diese sich in der Zukunft jedoch voraussichtlich ausgleichen werden.

Fazit

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind immer dann vornehmen, wenn der Betrag der eigenen Verbindlichkeiten den Wert der zu empfangenen Forderungen übersteigt. Der zu erwartende, aber noch nicht eingetretene Verlust ist gemäß dem Imparitätsprinzip (Erfassung der Ungleichwerte) in der Bilanz zu erfassen.

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