Werberecht: Keine Haftung für Snippets

Werberecht Keine Haftung für SnippetsFür Snippets interessiert sich auch die Rechtsprechung. Snippets sind kurze Zusammenstellungen einzelner Textteile aus der Internetpräsenz der jeweiligen Homepages. Diese Snippets tauchen immer dann auf, wenn Sie konkrete Suchbegriffe in die Suchmaschine eingeben und diese Ihnen die zu diesen Begriffen passenden Treffer in Form kurzer Textzusammenstellungen anzeigt. Snippets erscheinen in Form von Textschnipseln, die die Suchmaschinen aufgrund eines mechanischen Vorganges zusammenstellen. Der Inhalt dieser Schnipsel basiert demzufolge nicht auf einer intellektuellen menschlichen Leistung. Die Suchmaschine erfasst die angezeigten Treffer nach den darin vorkommenden Keywords (Schlüsselwörter), die Sie zuvor in Ihre Suchanfrage eingegeben haben. Je besser der Seo-Content der Texte ist, desto weiter oben erscheinen sie in den Trefferlisten.

Keine Haftung bei sinnloser Zusammenstellung

Die Trefferliste mit den Snippets entsteht demzufolge aufgrund eines rein mechanischen Mechanismus ohne menschliche Einwirkung. Der durchschnittliche Internetnutzer verbindet mit den Snippets keine inhaltliche Aussage, wenn sie keine ganzen Sätze erhalten, sondern lediglich einzelne Wörter und unzusammenhängende Textteile. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist, ob die Betreiber der Suchmaschinen für diese willkürliche technische Zusammenstellung der Snippets haften, wenn einzelne Personen oder Unternehmen mit diesen angezeigten Suchergebnissen nicht einverstanden sind. Privatpersonen können aufgrund der Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes betroffen sein. Unternehmen gehen oft gegen diese Snippets vor, wenn diese Begriffe enthalten, die sie ihrem eigenen Unternehmen, wie zum Beispiel Markennamen, zuordnen. Der Inhalt der Snippets in Form von Metatags ist jedoch nur dann rechtsverletzend, wenn eine Verwechslungsgefahr zu einer anderen Marke besteht. In Verbindung mit den Snippets taucht wiederholt das sogenannte Leistungsschutzrecht für Verleger auf, die gegen Suchmaschinenbetreiber vorgehen, weil sich diese ihrer Meinung nach fremder verlegerischer Leistungen bei der Zusammenstellung der Snippets bedienen. Entsprechend der zuvor genannten Aussage haften Suchmaschinenbetreiber generell nicht für die kurzen Textzusammenfassungen in den Trefferlisten, da sie die Snippets inhaltlich nicht selbst zusammenstellen. Auch eine reguläre Prüfpflicht vor Erstellung der Snippets verneint die regelmäßige Rechtsprechung.

Störerhaftung

Fühlt sich eine Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt oder will ein Unternehmen gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen vorgehen, müssen die Betroffenen sich zunächst gegen die Autoren der entsprechenden Texte wenden und bei der entsprechenden Plattform ein Antrag auf Löschung einreichen. Suchmaschinenbetreiber kann jedoch eine Störerhaftung treffen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass die Snippets im Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung stehen. Störer tragen adäquat-kausal oder willentlich in irgendeiner Weise zu der Rechtsverletzung bei, ohne selbst unmittelbarer Täter oder Teilnehmer zu sein. Die Prüfpflichten der Betreiber sind abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Wendet sich eine betroffene Person mit einer anlassbezogenen Anfrage an einen Betreiber, ist dieser dazu verpflichtet, den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Liegt nachweislich eine Rechtsverletzung vor, ist es den Suchmaschinenbetreibern zumutbar und technisch möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die einer zukünftigen Verbreitung der rechtswidrigen Snippets entgegenwirken.

Fazit

Eine Haftung der Betreiber für Snippets besteht nicht, wenn diese automatisiert erstellt werden. Entscheidend für die Rechtsprechung ist, dass der Nutzer der Suchmaschine erkennt, dass es sich um eine sinnlose Zusammenstellung von Wörtern und einzelnen Sätzen ohne inhaltliche Aussage handelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2008, Az. 4 U 109/08). Stellt die Zusammenfassung eine komplette inhaltliche Aussage dar, kommt eine Haftung der Betreiber in Betracht. Eine Störerhaftung liegt immer dann vor, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten der Snippets erlangt. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Angelegenheit zu prüfen und eventuell rechtswidrige Inhalte aus den Trefferlisten zu entfernen. Die Rechtsprechung stärkt die Rechte betroffener Personen und Unternehmen, die gegen im Internet verbreitete rechtswidrige Beiträge vorgehen. In dieser Hinsicht ist das sogenannte Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.05.2014, Az. C – 131/12, interessant, das ein Internetuser gegen den Konzern erwirkte, weil dieser in den Suchtreffern zu seiner Person diskreditierende Informationen bereithielt. Der Kläger obsiegte aufgrund einer festgestellten Persönlichkeitsverletzung und Google wurde als Störer haftbar gemacht.

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