Körperschaftsteuer

KörperschaftsteuerWer zahlt Körperschaftsteuer?

Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer sind inländische juristische Personen (zum Beispiel Aktiengesellschaften, GmbHs, eingetragene Genossenschaften und eingetragene Vereine), da ihnen selbst Rechte und Pflichten zugesprochen werden. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (d.h. mit ihrem gesamten Einkommen) sind die Gesellschaften, die ihre Geschäftsleitung und/oder ihren Sitz in Deutschland haben. Hat eine Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland, ist sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und lediglich mit ihren in Deutschland erwirtschafteten Einkommen steuerpflichtig.

Der Körperschaftsteuersatz

Der Steuersatz beträgt aktuell 15% auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft im maßgeblichen Kalenderjahr. Hinzu kommt immer der Solidaritätszuschlag von 5,5% des Körperschaftsteuerbetrags. Da es für die Höhe der Körperschaftsteuer unerheblich ist, wie das erwirtschaftetet Einkommen von der Gesellschaft verwendet wurde, müssen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer noch einige Korrekturen vorgenommen werden.

Bemessungsgrundlage

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Ausgangspunkt zur Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Gesellschaft. Dieser wird um die Beträge gemäß § 60 Abs. 2 EStDV korrigiert, so dass der Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz der Gesellschaft vorliegt.

Da es auf die Verwendung des Einkommens nicht ankommt, werden die im Geschäftsjahr vorgenommenen Gewinnausschüttungen wieder hinzugerechnet und Einlagen wieder abgezogen. Für diese Korrektur kommt es nicht darauf an, ob die Ausschüttungen und Einlagen offen oder verdeckt vorgenommen wurden. Eine sehr große Bedeutung kommt den verdeckten Gewinnausschüttungen zu. Dies sind Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen, welche durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn einem fremden Dritten diese Vorteile von der Gesellschaft nicht gewährt worden wären (beispielsweise ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt).

Auch ein zentraler Punkt im Körperschaftsteuerrecht ist die Zinsschranke, da durch sie das Einkommen der Gesellschaft durch Zinsaufwendungen nur beschränkt gemindert werden darf. Möglicherweise ist in diesem Schritt also ein Teil der berücksichtigten Zinsen wieder hinzuzurechnen.

Gemäß §9 KStG dürfen bestimmte Aufwendungen das Einkommen der Gesellschaft mindern, obwohl sie bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/-fehlbetrages nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Hierzu gehören unter anderem Gewinnanteile oder Geschäftsführergehälter für persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Auch abziehbar sind Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß der §§ 52-54 AO in beschränkter Höhe.

Laut §10 KStG sind bestimmte Aufwendungen nicht abziehbar, obwohl sie bereits als Betriebsausgaben den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben. Hierzu gehören insbesondere Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die darauf entfallende Nebenleistungen (zum Beispiel darauf entfallende Zinsen), Geldstrafen sowie 50% der Aufsichtsratvergütungen.

Um zum zu versteuernden Einkommen zu gelangen, muss der Betrag nun gegebenenfalls noch um die Freibeträge für bestimmte Körperschaften gemäß der §§ 24 und 25 KStG gekürzt werden.

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