Als Selbstständiger und somit auch als Existenzgründer gelten besondere Regelungen bezüglich der Versicherungspflicht oder -freiheit sowohl in der Renten- als auch in der Krankenversicherung. Sofern keine unter die Scheinselbstständigkeit fallende Tätigkeit vorliegt, besteht für Selbstständige keine Pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber jederzeit die Möglichkeit, sich freiwillig dort abzusichern. Im Rahmen der Krankenversicherung besteht die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Existenzgründer müssen sich daher auf jeden Fall versichern, haben aber die freie Wahl zwischen der privaten und der gesetzlichen Variante. Wer sich für die gesetzliche Renten- oder auch für die gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, hat bei der Überlegung über mögliche Beiträge die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das so genannte Solidaritätsprinzip, was sich darin äußert, dass die Beiträge anhand des Einkommens berechnet werden und somit die mit mehr Verdienst auch mehr bezahlen zu müssen, um die geringeren finanziellen Möglichkeiten der geringer Verdienende auszugleichen. Damit diese Spanne aber nicht zu weit auseinander geht - vor allem, weil Besserverdienende auch keine besseren Leistungen erhalten - gibt es die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Diese bestimmt ein maximales Einkommen, bis zu dem die Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden. Jeder darüber liegende Verdienst bleibt von der Berechnung verschont. Im Jahre 2014 beträgt die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze 48.600 Euro, was bei dem derzeit geltenden Beitragssatz zu einem maximalen Beitrag von 627,75 Euro für gesetzlich Versicherte führt.
Der Begrenzung nach oben steht aber auch eine zu beachtende Schranke nach unten entgegen, die dafür sorgt, dass es unabhängig von einem noch so geringen Einkommen immer ein Mindesteinkommen gibt, das sich anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet. Diese liegt im Jahr 2014 bei 2.073,75 Euro, sodass der neue Mindestbeitrag bei 308,99 Euro liegt und von Selbstständigen immer im Auge behalten werden sollte, wenn es um die Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung geht. Existenzgründer mit Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld profitieren hier von einer kleinen Unterstützung für den Start ins Unternehmertum, da für sie eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage von 1.382,50 Euro und dadurch ein Mindestbeitrag von 205,99 Euro gelten.
In der Rentenversicherung wird zwischen versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen unterschieden. Nicht versicherungspflichtige Selbstständige und natürlich somit auch Existenzgründer können sich jederzeit freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wobei der Mindestbeitrag bei 85,05 Euro liegt und der maximale Beitrag sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt, mit der ein maximales Einkommen festgelegt wird, von dem der Beitrag berechnet wird. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich erhöht und liegt im Jahr 2014 bei 5.950 Euro in den alten und 5.000 Euro in den neuen Bundesländern. Für Pflichtversicherte gilt nach oben hin die gleiche Beitragsbemessungsgrenze, hier ist aber ein anderer Mindestbeitrag zu beachten, der unabhängig vom Einkommen auf jeden Fall gezahlt werden muss. So gibt es den so genannten Regelbeitrag im Jahr 2014 von 522,59 Euro in den alten Bundesländern und 443,21 in den neuen Bundesländern. Für Existenzgründer gibt es eine gewisse Beitragserleichterung in Form des hälftigen Regelbeitrags, der in den ersten drei Jahren eine monatliche Belastung von 221,61 Euro (Ost) bzw. 261,30 Euro (West) zur Folge hat.