Handwerksordnung | Was ist das eigentlich?

Handwerker und die Handwerksordnung

Existenzgründer im handwerklichen Bereich müssen sich zwingend mit den Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) beschäftigen. Dieses wichtige Gesetz aus dem deutschen Gewerberecht regelt unter anderem, welche Handwerksberufe zulassungspflichtig sind und an welche Voraussetzungen die Zulassung anknüpft. So gibt es immer noch zahlreiche Betriebe, für die ein Meisterbrief erforderlich ist. Zudem regelt die Handwerksordnung auch die duale Berufsausbildung sowie Selbstverwaltung des Handwerks, also zum Beispiel das Recht der Innungen und Handwerkskammern.

Zulassungspflichtig ist besonders qualifiziertes Handwerk

Mit der Auflistung von derzeit 41 Berufsbildern in der Anlage A zur Handwerksordnung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass besonders gefahrengeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten nur ausgeübt werden dürfen, wenn eine umfangreiche Qualifikation nachgewiesen wird. Es darf nicht sein, dass durch mangelnde Kenntnisse oder eine unsachgemäße Ausübung des Berufs Kunden oder außenstehende Dritte gefährdet werden. Bis zur Reform der Handwerksordnung im Jahr 2004 waren hier 94 Handwerke aufgezählt.

Die nötige Qualifikation für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks wird durch den Erwerb eines Meistertitels nachgewiesen. Welche Anforderungen an einen Handwerksmeister gestellt werden, wird in den Meisterprüfungsverordnungen des Bundeswirtschaftsministeriums geregelt. Die staatlichen Prüfungsausschüsse sind bei den Handwerkskammern angesiedelt. Ist der Qualifikationsnachweis erbracht, wird der Betrieb von der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen.

Die Liste der Handwerksberufe mit Meisterzwang ist auch nach der Verkürzung noch sehr vielfältig. Von Bauberufen wie Maurer und Betonbauer über Lebensmittelbetriebe wie Fleischer, Bäcker und Konditor bis hin zur Medizintechnik reicht die Zulassungspflicht. Auch der selbstständige Friseurbetrieb muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Handwerksordnung Dachdecker

Auch Dachdecker unterliegen der "Anlage a" der Handwerksordnung. Es besteht in der Regel Meisterzwang.

Ausnahmen vom Meisterzwang

Die Pflicht zum Meisterbrief ist unter bestimmten Voraussetzungen ein wenig gelockert:

  • Der angestellte Meister: Der Unternehmensgründer muss nicht selbst im Besitz eines Meisterbriefs sein. Er kann auch einen Meister oder eine andere handwerksrechtlich berechtigte Person als technischen Betriebsleiter einstellen und mit entsprechenden Vollmachten ausstatten. Auf diese Weise können in die Handwerksrolle auch Personengesellschaften wie eine OHG oder KG sowie juristische Personen wie GmbH oder AG eingetragen werden.
  • Der langjährige Geselle: Wer einen Gesellenbrief und mindestens sechs Jahre Berufspraxis vorweisen kann, hat das Recht, ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterprüfung auszuüben. Voraussetzung ist allerdings, dass er oder sie vier Jahre oder länger in leitender Position tätig war, im Betrieb also eigenverantwortlich entscheidungsbefugt war. Der Nachweis gelingt in der Regel über entsprechende Stellenbeschreibungen oder Zeugnisse. Und noch eine Einschränkung: die Sonderregelung gilt nicht für Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke, also Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Hier gibt es die Ausnahmegenehmigung nur nach einem besonderen Befähigungsnachweis. Die letzte Entscheidung über die Zulassung liegt bei der Handwerkskammer.
  • Die Tätigkeit in einem anderen Handwerk: Ist ein Meisterbrief in einem Berufsbild geschafft, kann der Inhaber auch einen anderen zulassungspflichtigen Handwerksberuf ausüben, ohne ein zweites Mal die Meisterprüfung abzulegen. Diese Regelung wird immer dann angewendet, wenn das zusätzliche Leistungsangebot fachlich mit dem bereits erworbenen Meistertitel zusammenhängt oder es den bisherigen Betrieb wirtschaftlich ergänzt. Nachweise über besuchte Lehrgänge und abgelegte Prüfungen dienen der Handwerkskammer als Beleg. So könnte ein Klempner-Meister beispielsweise als Installateur und Heizungsbauer tätig werden oder ein Bäcker auch einen Konditoreibetrieb selbstständig führen.
  • Der staatlich geprüfte Techniker oder Ingenieur: Wer bereits einen gleichwertigen Abschluss, also zum Beispiel ein Ingenieursstudium oder eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker besitzt, muss nicht zusätzlich die Meisterprüfung ablegen. Bestimmte Studiengänge ermöglichen zudem eine enge Verzahnung von akademischen und berufspraktischen Inhalten. Damit ist es Handwerkern möglich, einen akademischen Grad zu erwerben und die Studienzeit zu verkürzen, indem Inhalte der Meisterschule angerechnet werden.
  • Die Qualifikationen aus dem Ausland: Insbesondere Abschlüsse aus anderen Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (also zum Beispiel auch aus der Schweiz) können dem deutschen Meisterbrief gleichgestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1961 entschieden, dass der Meisterzwang generell mit dem Grundgesetz vereinbar sei, denn der hohe Leistungsstand des Handwerks sei ein besonders wichtiges und damit schützenswertes Gemeinschaftsgut. Die Ausnahmeregelungen seien jedoch großzügig anzuwenden, wie das Gericht in einem Urteil aus dem Jahr 2005 bekräftigt. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die Zulassungsregeln, die sonst nirgends in Europa bestehen, eine Diskriminierung von Inländern darstellen. Unter den genannten Voraussetzungen verneint das Gericht aber eine Diskriminierung.

Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe

Ein Anliegen des Gesetzgebers im Rahmen der Agenda 2010 war, einerseits Arbeitsplätze zu schaffen und Existenzgründungen im Handwerk zu vereinfachen, andererseits aber das hohe Qualitätsniveau der Handwerksausübung nicht aufs Spiel zu setzen. Der ersten wirklich umfangreichen Novelle der aus dem Jahr 1953 stammenden Handwerksordnung 2004 ging eine engagierte öffentliche Diskussion über die Meisterpflicht voraus. Im Ergebnis wurde die Liste der zulassungspflichtigen Handwerke mehr als halbiert.

In der Anlage B Abschnitt 1 listet die Handwerksordnung seit der Neufassung von 2004 das zulassungsfreie Handwerk auf. Die hier aufgeführten Gewerbe-Arten – nicht weniger als 53 – waren vor 2004 ebenfalls zulassungspflichtig und in der Anlage A enthalten. In der Anlage B1 finden sich jetzt Berufe wie Fliesenleger, Uhrmacher, Fotografen, Gebäudereiniger, Textilreiniger, aber auch Nischensegmente wie der Bau von Musikinstrumenten. Im zulassungsfreien Handwerk gibt es eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die für Existenzgründer wegen der einfacheren Zugangsvoraussetzungen interessant sein können. Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Anlage B1 muss der Handwerkskammer lediglich angezeigt werden.

Die Anlage B der Handwerksordnung besitzt außerdem einen Abschnitt 2, in dem handwerksähnliche Gewerbe aufgelistet sind. Die Aufzählung umfasst 57 Berufe. Ihre Ausübung wurde bereits mit der Änderung der Handwerksordnung im Jahr 1965 unter die Verwaltung der Handwerkskammern gestellt, und wie bei den Berufen im Abschnitt 1 muss die Ausübung der Kammer angezeigt werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Regelungen der Handwerksordnung nur für sogenanntes stehendes Gewerbe gelten, also für ortsfeste Betriebe. Daraus folgt umgekehrt, dass der selbstständige Betrieb eines Marktgewerbes oder Reisegewerbes generell zulassungsfrei ist. Seit der Novelle der Handwerksordnung von 2004 darf beispielsweise das Friseurhandwerk als Reisegewerbe, also ohne Geschäftsräume, auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden.

 

Zimmerer und die Handwerksordnung

Die Meisterpflicht gilt eigentlich auch für Zimmerer. Doch es gibt auch hier Möglichkeiten, diese zu umgehen.

Es spricht übrigens nichts dagegen, verschiedene zulassungsfreie Berufe in einer Existenzgründung zu kombinieren. So ist beispielsweise das Imprägnieren von Holz und Mauern zulassungsfrei nach Anlage B2 zur Handwerksordnung. Gleichzeitig kann man als Parkettleger arbeiten (zulassungsfrei nach Anlage B1) und zudem als Zimmerer (eigentlich zulassungspflichtig nach Anlage A) ein Reisegewerbe betreiben.

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